Wahlbeobachter spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung freier, fairer und geheimer Wahlen, kurz von demokratischen Prozessen. In diesem Artikel erklären wir die grundlegenden Rechte als Wahlbeobachter.
Es gibt das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip für Wahlverfahren bei allen Wahlen in Deutschland.
Dies bedeutet, dass jede Person das Recht hat, vom Zusammentritt des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur abschließenden Beschlussfassung über das Wahlergebnis im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten.
Für die Wahlbeobachtung bedarf es rein rechtlich keiner persönlichen Voraussetzung und keiner Anmeldung oder Genehmigung. Es ist nicht notwendig, die deutsche Staatsbürgerschaft zu haben, man braucht auch keinen Wohnsitz im Ort und es gibt keine Altersbeschränkungen.
Allerdings braucht es für die gerichtsfeste Dokumentation
der Ergebnisse über WABEO eine Postadresse und ein Bankkonto auf den eigenen
Namen in Deutschland, um sich mit dem Klarnamen zu verifizieren.Eidesstattliche Erklärungen können leider auch erst ab 18 Jahre abgegeben werden.
Wichtige Punkte für Wahlbeobachtung:
Keine Anmeldung erforderlich: Es ist keine vorherige Anmeldung oder Registrierung notwendig, um als Wahlbeobachter tätig zu sein.
Zutrittsrecht für alle: Das Recht zur Beobachtung steht allen Personen zu, unabhängig von Wahlberechtigung, Wohnsitz, Nationalität oder Alter.
Verhalten im Wahlraum: Wahlbeobachter dürfen den Ablauf beobachten, jedoch nicht stören. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Durchführung der Wahl stören, aus dem Wahlraum verweisen.
Geheimhaltung der Stimmabgabe: Die Stimmabgabe in der Wahlkabine erfolgt geheim und darf nicht beobachtet werden.
Fotografieren und filmen ist nur begrenzt erlaubt: Es dürfen zwar Bilder gemacht werden, aber auf diesen keine Personen oder persönlichen Daten ohne explizite Erlaubnis drauf sein.
Beobachtung der Auszählung nach Wahlschluss: Wenn die Wahl abgeschlossen ist und der Raum für Wähler geschlossen wird, wird er kurz danach für die Öffentlichkeit erneut geöffnet. Das geschieht durch (den symbolischen Akt des) Tür schließen und wieder öffnen. Alle, die vorher noch im Wahllokal waren und zur Wahlbeobachtung bleiben wollen, müssen deshalb formal kurz aus dem Wahllokal rausgehen. Sie werden dann aber sofort wieder reingelassen.
Das Recht auf Wahlbeobachtung endet mit der Unterschrift des Protokolls durch den Wahlvorstand und der Übermittlung der Schnellmeldung. Für die Übergabe der Koffer mit den ausgezählten Stimmen bei den zentralen Sammelstellen der Gemeinden gilt das Öffentlichkeitsprinzip leider nicht mehr.